Satzung der Kinder- und Jugendvertretung

Satzung§ 1 Definition

Die Kinder- und Jugendvertretung (KiJuV) ist die Interessenvertretung aller Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die im Rahmen der Jugendhilfe im Haus "Carl Sonnenschein" und seinen Außenwohngruppen betreut werden.

§ 2 Rechtliche Grundlagen

Die Grundlagen für eine Kinder- und Jugendvertretung ergeben sich aus dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (§§ 8b, 47 SGB VIII) vom 01.01.2012, der UN-Kinderrechtskonvention
02.09.1990, den Empfehlungen zu den Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechten junger Menschen in
Einrichtungen beschlossen vom Landesjugendhilfeausschuss Hessen am 10.11.2000.

Jugendliche

§ 3 Aufgaben und Rechte

Aufgabe der Kinder- und Jugendvertretung ist es, die Zusammenarbeit zwischen Kindern, Jugendlichen, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und der Einrichtungsleitung zu fördern.

  1. Die Mitglieder der Kinder- und Jugendvertretung achten darauf, dass die Kinderrechte entsprechend der UNKinderechtskonvention und die Grundrechte aus den Empfehlungen zu den Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechten junger Menschen in Einrichtungen eingehalten werden.
  2. Die Mitglieder der Kinder- und Jugendvertretung setzen sich für alle Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsen unabhängig von ihrem Alter und ihrer Herkunft ein.
  3. Maßregelungen dürfen der Kinder- und Jugendvertretung nicht übertragen werden. Abweichende Handlungen werden durch die Kinder- und Jugendvertretung geprüft und können zu einem Ausschlussverfahren führen.
  4. Die Mitglieder der Kinder- und Jugendvertretung unterliegen der Schweigepflicht.
  5. Die Mitglieder der Kinder- und Jugendvertretung halten sich an die gefassten Beschlüsse.
  6. Die Kinder- und Jugendvertretung kooperiert mit dem Landesheimrat Hessen.
  7. Die Kinder- und Jugendvertretung entsendet jährlich zwei Vertreter/Vertreterinnen zur Tagung des Hessischen Sozialministeriums zum Thema "Grundrechte und Heimerziehung". Bei der Auswahl der Vertreter/Vertreterinnen ist darauf zu achten, dass diese die Bereitschaft mitbringen, sich
    für die Arbeit im Landes-KiJu-Rat zur Verfügung zu stellen.
  8. Die Kinder- und Jugendvertretung ist verpflichtet Beschwerden von Kindern, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen aufzunehmen und zu einer Lösung beizutragen. Das kann auch das Hinzuziehen von
       a) Bereichsleitung
       b) Einrichtungsleitung
       c) Jugendamt
       d) Heimaufsicht beinhalten.
  9. Die Kinder- und Jugendvertretung und die Einrichtungsleitung stehen in einem Dialog.
  10. Die Kinder- und Jugendvertretung hat die Möglichkeit, geeignete fachliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
  11. Die Kinder- und Jugendvertretung wird mit allen für sie relevanten Informationen von Seiten der Einrichtungsleitung versorgt.
  12. Die Teilnahme an Teamkonferenzen oder allgemeinen Mitarbeiterkonferenzen (AMK) ist möglich, wenn es um Themen geht, die die Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen betreffen.
  13. Die Einrichtungsleitung trägt dafür Sorge, dass der Kinder- und Jugendvertretung zwei fachlich versierte
    Berater/innen zur Seite gestellt werden, die von den Mitgliedern der Kinder und Jugendvertretung akzeptiert werden.
  14. Der Kinder- und Jugendvertretung und den Beratern/innen steht ein geeigneter Raum für ihre Arbeit zu Verfügung.
  15. Die Kinder- und Jugendvertretung bietet einmal im Monat eine Sprechstunde in ihrem Büro an.
  16. Einmal jährlich kann die Kinder- und Jugendvertretung eine Kulturfahrt zwecks Weiterbildung durchführen. Im Rahmen der Kulturfahrt kann der "Deutsche Kinder- und Jugendhilfetag" besucht werden.

    sitzung

    § 4 Wahlen

    Die Bewohner jeder Wohngruppe/jeden Teilbereichs wählen ihren Gruppensprecher/in und ihren Vertreter/in. Diese gewählten Vertreter/innen bilden die Kinder- und Jugendvertretung.

    1. Jede/r Bewohner/in kann sich ungeachtet von Alter und Herkunft zur Wahl aufstellen lassen.
    2. Die Wahl findet geheim statt.
    3. Der Bewohner/die Bewohnerin mit den meisten Stimmen wird Gruppensprecher/in.
    4. Der Bewohner/die Bewohnerin mit den zweitmeisten Stimmen wird Vertreter/in.
    5. Die Mitglieder/innen der Kinder- und Jugendvertretung wählen eine/n Vorsitzende/n und deren Stellvertreter/in.

    § 5 Sitzungen

    1. Die Kinder- und Jugendvertretung trifft sich einmal im Monat zu einer Sitzung.
    2. Die Kinder- und Jugendvertretung kann sich auch ohne ihre Berater/innen treffen.
    3. Eine Tagesordnung wird vor jeder Sitzung festgelegt.
    4. Über den Inhalt der Sitzung wird ein Protokoll angefertigt. Die Protokolle sind für alle Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen einsehbar.
    5. Das Protokoll wird an die Einrichtungsleitung zur Kenntnisnahme versendet.
    6. Beschlüsse können mit einfacher Mehrheit gefasst werden.

    kiju-Rat

    § 6 Finanzen

    1. Ausgaben für die Arbeit des Heimrates werden mit der Einrichtungsleitung abgesprochen.
    2. Die Kosten für die Tagung "Grundrechte und Heimerziehung" für Heimratsmitglieder und Berater trägt die Einrichtung.

    § 7 Berater

    1. Die Berater der Kinder und Jugendvertretung können an der Tagung "Grundrechte und Heimerziehung" teilnehmen und auch als Teamer mitwirken.
    2. Die Berater/innen können an den Treffen der AG der Hessischen Heimratsberater teilnehmen.
    3. Die Berater/innen können an der Jahrestagung der AG der Hessischen Heimratsberater teilnehmen.
    4. Den Berater/innen wird es ermöglicht auch die Vorstandsarbeit der AG der Hessischen Heimratsberater wahrzunehmen.

    Hände

    Die vorstehende Satzung wird hiermit beschlossen.